Mietbedingungen
Carsten Rehbein Ferienhausvermietung (Nordstrand)
§ 1 Vertragsparteien
Die Carsten Rehbein Ferienvermietung (im Folgenden CFR genannt) ist nicht Eigentümer der angebotenen Ferienobjekte (im Folgenden Mietobjekte genannt). Die CFR tritt lediglich als Vermittler für den jeweiligen Eigentümer des Mietobjektes (im Folgenden Vermieter genannt) auf. Die CFR schließt im Namen und für Rechnung des Vermieters einen Mietvertrag mit dem Feriengast (im Folgenden Mieter genannt) ab, ohne dabei selbst Vertragspartner des Mieters zu werden. Im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung dieses Mietvertrags ist CRF vom Vermieter bevollmächtigt, sämtliche Erklärungen abzugeben und zu empfangen sowie die Ansprüche aus dem Mietvertrag geltend zu machen und/oder abzuwehren.
§ 2 Vertragsabschluss, Zahlungen und Rücktrittsrecht des Vermieters
Der Mietvertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter kommt erst mit Übersendung der Buchungsbestätigung durch die CRF an den Mieter zustande.
(1) Vorbehaltlich vorrangiger Bestimmungen in der Buchungsbestätigung, ist innerhalb von 14 Tagen ab Buchungsstichtag eine Mietanzahlung in Höhe von 20% der vertraglich vereinbarten Miete fällig. Die Restzahlung wird spätestens am 42.Tag vor Mietbeginn fällig. Der Mieter ist verpflichtet, entsprechende (An-) Zahlungen rechtzeitig per Überweisung auf das jeweils angegebene Konto der CRF zur Einzahlung zu bringen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf dem angegebenen Konto der CRF. Im Fall der nicht fristgerechten Zahlung ist der Vermieter berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten.
§ 3 Mietdauer / -zweck, Zusatzleistungen, Haustierhaltung und Internetnutzung
(1) Das Mietobjekt wird ausschließlich für die im Mietvertrag festgeschriebene Zeit und maximale Personenanzahl sowie nur zur Nutzung für Urlaubszwecke vermietet. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung des Mietobjektes an Dritte ist dem Mieter untersagt. Bei Verstößen hiergegen ist der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.
(2) Zusatzleistungen wie z.B. Handtücher, Bettwäsche, Kinderbetten und/oder -Hochstühle sind – wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde – nicht im Preis enthalten und werden nicht vom Vermieter oder der CRF zur Verfügung gestellt. Zusatzleistungen können vom Mieter je nach Verfügbarkeit kostenpflichtig hinzugebucht werden.
(3) Haustiere dürfen sich nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung (Einwilligung) durch die CRF im Mietobjekt aufhalten. Die CRF behält sich in diesem Fall die Geltendmachung eines Aufpreises sowie erhöhter Reinigungskosten ausdrücklich vor. Sofern das Mietobjekt mit einem Internetanschluss / WLAN ausgestattet ist, übernehmen der Vermieter und die CRF keinerlei Haftung für die Funktionsfähigkeit des Internetanschluss / WLANs oder aus der Nutzung herrührende Schäden, insbesondere bei einem Virenbefall. Jede missbräuchliche Verwendung des Internetanschlusses / WLANs, insbesondere das Nutzen rechtswidriger Inhalte aus dem Internet, beispielsweise die rechtswidrige Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte, ist untersagt. Der Mieter stellt den Vermieter und die CRF von jedweden aus einer missbräuchlichen Nutzung des Internets / WLANs folgenden Forderungen Dritter frei.
(4) Die im Mietvertrag vereinbarte Mietzeit ist bindend. Eine verspätete An- oder Abreise wird nicht erstattet bzw. vergütet.
§ 4 An- / Abreise, Schlüsselübergabe
(1) Das Mietobjekt steht dem Mieter frühestens ab 14:00 Uhr des Anreisetages zur Verfügung. Für das Mietobjekt „Haus Strandläufer“ gilt 15:00 Uhr als früheste Ankunftszeit am Anreisetag. Die Anreise hat bis spätestens 17.00 Uhr zu erfolgen. Sofern das Mietobjekt im vorgenannten Zeitraum aus Gründen, die von der CRF und/oder dem Vermieter nicht zu vertreten sind, noch nicht bezugsfertig seien sollte, stehen dem Mieter keine Schadensersatzansprüche zu. Abweichende Anreisezeiten sind rechtzeitig vorab mit der CRF zu vereinbaren.
(2) Bei Sonntagsanreisen findet lediglich eine Schlüsselübergabe des Objektes statt. Eventuelle Zusatzleistungen (z.B. Koffertransfer, Kinderbett, Kinderhochstühle usw.) können in der Regel erst am nächsten Werktag erbracht werden.
(3) Etwaige Mängel- und/oder Schäden am Mietobjekt hat der Mieter bis spätestens zum nächsten Werktag im Büro der CRF zu melden.
(4) Am Abreisetag ist das Mietobjekt bis spätestens 10.00 Uhr zu verlassen und der Schlüssel dem Vermieter bzw. der CRF über die Schlüsselbox des Mietobjektes auszuhändigen. Das Mietobjekt ist besenrein zu übergeben. Angefallener Müll ist unter Beachtung der vorgeschriebenen Mülltrennung selbständig in den zugewiesen en Hausmülltonnen / -containern zu entsorgen. Benutztes Küchenzubehör (Geschirr, Töpfe usw.) ist sauber und gründlich gereinigt in den entsprechenden Küchenschränken zu verstauen. Bei einer Missachtung dieser Vorgaben behält sich der Vermieter vor, eine gründliche Objektreinigung auf Kosten des Mieters durchzuführen, wobei sich die hierfür beim Mieter anfallenden Kosten am Grad der Verschmutzung bemessen.
(5) Bei Verlust eines Objektschlüssels durch den Mieter ist der Schaden in voller Höhe zu ersetzen. Der Schaden umfasst u.U. auch das Ersetzen der Schlüsselanlage eines gesamten Mietkomplexes..
(6) Bei selbstverschuldetem Aussperren aus dem Mietobjekt, erheben wir für den Einsatz außerhalb unserer Geschäftszeiten eine Kostenpauschale in Höhe von 50,00 Euro plus Mehrwertsteuer.
§ 5 Haftung des Vermieters und der CRF
(1) Der Vermieter und die CRF haften für Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem eigenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten oder von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, ist die Haftung des Vermieters und/oder der CRF auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und vertrauen durfte. Eine darüberhinausgehende Haftung des Mieters und/oder der CRF ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 Alternative 1 BGB, ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Die im Hausprospekt oder im Internet gezeigten Fotos und Grundrisse sowie die Angaben zu den Mietobjekten beruhen auf Informationen der jeweiligen Vermieter. Die CRF übernimmt für diese Angaben keine Gewähr und/oder Haftung. Druckfehler und Irrtümer bleiben vorbehalten.
(3) Leistungen und Preise können jederzeit verändert werden und somit von den Angaben auf der Internetseite und in Druckerzeugnissen abweichen. Maßgeblich sind lediglich die im Mietvertrag gemachten Angaben. Druckfehler und Irrtümer bleiben vorbehalten.
§ 6 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter erhält ein gereinigtes Mietobjekt in ordnungsgemäßem Zustand und mit vollständiger Ausstattung zur Verfügung gestellt. Etwaige Schäden, Unreinlichkeiten oder fehlendes Inventar sind der CRF unverzüglich nach Einzug zu melden. Bei unterlassener Anzeige sind Ansprüche des Mieters ausgeschlossen.
(2) Der Mieter hat das Mietobjekt einschließlich des mitvermieteten Inventars und Mobiliar pfleglich zu behandeln und am vorgefundenen Ort zu belassen, vornehmlich darf es auf keinen Fall in andere Wohnungen gestellt, gebracht werden. Während der Mietdauer entstehende Schäden sind vom Mieter zu verantworten und unverzüglich gegenüber der CRF anzuzeigen.
(3) Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist der Vermieter bei auftretenden Leistungsstörungen verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu einer Beseitigung der Störung beizutragen und einer Schadenentstehung vorzubeugen.
(4) Das Laden von Elektrofahrzeugen ist nicht Bestandteil der Vermietung zu Urlaubszwecken.
§ 7 Rücktritt und Kündigung
(1) Sollte das Mietobjekt durch höhere Gewalt (z.B. durch Feuer, Flut, Sturm usw.) zerstört oder derart beschädigt werden, dass es nicht bewohnbar ist, kann der Vermieter bzw. die CRF, dem Mieter entweder ein gleichwertiges Ersatzmietobjekt anbieten oder vom Mietvertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos kündigen.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Das Objekt kann vom Mieter aus wichtigem Grund storniert werden. Sofern eine anderweitige Vermietung nicht möglich ist, steht dem Vermieter folgende pauschale Entschädigung zu: bis 42 Tage vor Mietbeginn 20 % des Mietpreises; bis 21 Tage vor Mietbeginn 60 % des Mietpreises und ab 20 Tage vor Mietbeginn oder bei Nichtantritt der Reise 100 % des Mietpreises.
(4) Ferner ist der Mieter im Falle einer Stornierung verpflichtet, eine Stornierungsgebühr in Höhe von 50,00 € an die CRF zu zahlen. Es wird dem Mieter daher dringend empfohlen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
(5) Die Untervermietung des Mietobjektes ist nicht gestattet.
§ 8 Datenschutzhinweise
Informationen zum Datenschutz können unserer Homepage unter Datenschutz oder DS-GVO im Internet unter: https//dejure.org/Gesetze/DSGVO entnommen werden bzw. sind im Büro in schriftlicher Form einsehbar.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen dieser Mietbedingungen nichtig, unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gelten Regelungen, welche die Parteien vernünftigerweise getroffen hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Lücke erkannt hätten.
§ 10 Anwendbares Recht und Nebenabreden / Änderungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Nebenabreden sind nicht getroffen. Sämtliche Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages einschließlich dieser Mietbedingungen bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform.
(3) Die CRF hat keinen Einfluss auf Größe und Lage eines zum Mietobjekt gehörigen PKW – Parkplatzes. Soweit dem Mieter ein Stellplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Mietgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalt haftet die CRF nicht. Eine Unter- und Weitervermietung des Stellplatzes ist untersagt.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen der Parteien aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag einschließlich dieser Mietbedingungen ist die Halbinsel Nordstrand bzw. der Ort des jeweiligen Mietobjektes.
(2) Soweit zulässig wird als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag einschließlich dieser Mietbedingungen Husum vereinbart.
Stand: 14.05.2024